Meldeversäumnis: Wann Sanktionen im SGB II gerechtfertigt sind
Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Minderung von Arbeitslosengeld II für einen Kläger, der sich einer Meldeaufforderung entzog, indem er das Büro des Beklagten nach einem Disput über die Unzulässigkeit von Tonbandaufnahmen verließ. Der Kläger konnte keinen wichtigen Grund für sein Verhalten vorlegen. Zudem wurde seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung vom Sozialgericht abgewiesen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorlag.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung der Minderung: Das Gericht bestätigte die Minderung des Arbeitslosengeldes II aufgrund von Meldeversäumnis.
Unzulässigkeit von Tonbandaufnahmen: Der Kläger verließ das Büro des Beklagten, nachdem ihm die Anfertigung von Tonbandaufnahmen untersagt wurde.
Kein wichtiger Grund für Meldeversäumnis: Der Kläger konnte keinen wichtigen Grund für sein Versäumnis darlegen.
Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheids: Das Sozialgericht stellte fest, dass der Absenkungsbescheid rechtmäßig war.
Beschwerde gegen Berufungsnichtzulassung zurückgewiesen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wurde zurückgewiesen, da keine grundsätzliche Rechtsfrage bestand.
Keine Prozesskostenhilfe: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde abgelehnt.
Vertrauensschutz: Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz wegen zuvor zugelassener Tonbandaufnahmen berufen.
Keine Verfahrensfehler: Es wurden keine Verfahrensfehler seitens des Klägers geltend gemacht oder vom Gericht festgestellt.
Die Minderung des Arbeitslosengeld II bei Meldeversäumnis ist ein wichtiges Thema im[…]