Berufskrankheit im Baugewerbe: Anerkennung versagt
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies die Berufung eines Klägers zurück, der die Anerkennung einer Erkrankung der Halswirbelsäule als Berufskrankheit Nr. 2109 forderte. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllte, da ein langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter nicht nachgewiesen werden konnte. Zudem war ein kausaler Zusammenhang zwischen der beruflichen Belastung und der Erkrankung medizinisch nicht hinreichend wahrscheinlich.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus wurde zurückgewiesen.
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2109 waren nicht erfüllt.
Es fehlte an einem langjährigen Tragen schwerer Lasten auf der Schulter.
Medizinische Befunde stützten nicht die Annahme eines kausalen Zusammenhangs zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung.
Der Kläger erfüllte nicht die Mindestbelastung von 44.000 kg x h.
Die Belastung lag deutlich unter der erforderlichen Mindestdosis.
Es gab keine ausreichende Regelmäßigkeit des Tragens schwerer Lasten.
Arbeitstechnische und medizinische Kriterien für die Anerkennung als Berufskrankheit waren nicht erfüllt.
Belastung der Halswirbelsäule am Arbeitsplatz
Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule können bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten als Berufskrankheit anerkannt werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Erkrankung durch das langjährige Tragen schwerer Lasten verursacht wurde und bestimmte arbeitstechnische Voraussetzungen erfüllt sind.
Um die Anerkennung einer Berufskrankheit zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören unter anderem die Schwere der Lasten, die Dauer der Belastung und die Regelmäßigkeit der Belastung. Die Anerkennung einer Berufskrankheit ist ein komplexes Verfahren, das rechtliche Herausforderungen mit sich bringen kann.
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