Anbringen von Frostschutzfolie vor Arbeitsbeginn: Kein versicherter Arbeitsunfall
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil Az.: L 3 U 196/13 vom 12.12.2014 entschieden, dass das Anbringen einer Frostschutzfolie an einem Fahrzeug vor Arbeitsantritt keine versicherte Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt. Die Klägerin, die sich dabei am Finger verletzte, kann daher keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall geltend machen. Das Gericht folgt damit der Auffassung, dass solche Vorbereitungshandlungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berufung der Klägerin: Abweisung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin.
Unfallereignis: Verletzung beim Anbringen einer Frostschutzfolie, nicht als Arbeitsunfall anerkannt.
Rechtliche Beurteilung: Handlungen zur Vorbereitung der Fahrt gelten nicht als versicherte Tätigkeiten.
Versicherungsschutz: Eingeschränkter Schutzumfang bei Vorbereitungshandlungen.
Handlungstendenz: Entscheidend für die Bewertung, ob eine Handlung unter den Versicherungsschutz fällt.
Vorbereitungshandlungen: Grundsätzlich dem persönlichen Lebensbereich zugeordnet, es sei denn, es besteht ein enger Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Auslegung des SGB VII: Nur bestimmte Vorbereitungshandlungen sind durch das Gesetz versichert.
Entscheidung des Gerichts: Konsequente Anwendung der restriktiven Auslegung des Versicherungsschutzes.
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