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Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens „G“

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Merkzeichen „G“: Keine Zuerkennung trotz gesundheitlicher Einschränkungen
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte in seinem Urteil vom 28.11.2014 (Az.: L 13 SB 186/12) die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin, dass der Kläger nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ erfüllt. Trotz seiner Behinderung und gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere aufgrund von Adipositas, wurde festgestellt, dass keine hinreichende Einschränkung des Gehvermögens vorliegt, die eine Zuerkennung des Merkzeichens rechtfertigen würde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 13 SB 186/12 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung des Sozialgerichts Berlin: Die Berufung gegen das Urteil vom 19. Juli 2012 wurde zurückgewiesen.
Merkzeichen „G“: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung wurden nicht erfüllt.
Gesundheitliche Einschätzungen: Es lagen keine wesentlichen Einschränkungen des Gehvermögens vor, die eine Zuerkennung rechtfertigen.
Bewertung durch Sachverständige: Sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren stützten sich die Entscheidungen auf ärztliche Gutachten.
Keine organischen Ursachen: Für die behauptete erhebliche Gehbeeinträchtigung fanden sich keine organischen Gründe.
Einfluss von Adipositas: Das Übergewicht des Klägers wurde als Faktor betrachtet, aber nicht als wesentlich für die Gehbeeinträchtigung.
Kein Anspruch auf Merkzeichen „G“: Der Kläger konnte die ortsübliche Wegstrecke von etwa zwei Kilometern ohne erhebliche Schwierigkeiten zurücklegen.
Keine Revision zugelassen: Eine weitere rechtliche Überprüfung des Urteils wurde nicht gestattet.

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Die Bedeutung des Merkzeichens „G“ im Schwerbehindertenrecht
Das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis ist ein wichtiger Nachteilsausgleich für Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Um diesen Status zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die sowohl auf Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule als auch auf innere Leiden wie Herzerkrankungen, Lungenfunktionsstörungen oder Anfallsleiden[…]


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