Sozialgericht Aachen bestätigt GdB von 40 bei Complex regional pain Syndrom (CRPS)
Das Sozialgericht Aachen hat in seinem Urteil vom 13.01.2015 (Az.: S 12 SB 694/14) die Klage einer Frau abgewiesen, die eine höhere Bewertung ihres Grades der Behinderung (GdB) gefordert hatte. Das Gericht bestätigte einen GdB von 40, basierend auf einer umfassenden medizinischen Bewertung ihrer körperlichen Beeinträchtigungen, einschließlich des Complex regional pain Syndroms (CRPS) der rechten Hand. Trotz der von der Klägerin vorgebrachten Beeinträchtigungen im Alltag und Schmerzsymptomen entschied das Gericht, dass eine Erhöhung des GdB auf 50 nicht gerechtfertigt sei.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klage abgewiesen: Die Forderung der Klägerin nach einem höheren GdB wurde nicht anerkannt.
Bestätigung eines GdB von 40: Das Gericht bestätigte den vom medizinischen Dienst des Beklagten festgestellten GdB.
Complex regional pain Syndrom (CRPS): Die Klägerin leidet unter CRPS der rechten Hand, was wesentlich zur Bewertung des GdB beitrug.
Keine ausreichenden Gründe für eine Erhöhung: Die vorgebrachten Argumente und medizinischen Befunde der Klägerin rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts keine Erhöhung des GdB auf 50.
Medizinische Begutachtung: Umfassende medizinische Untersuchungen und Gutachten bildeten die Grundlage für die Entscheidung.
Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Alltag: Trotz der Einschränkungen im Alltag der Klägerin sah das Gericht keine Notwendigkeit für eine GdB-Erhöhung.
Rechtliche Rahmenbedingungen: Das Urteil basiert auf den Bestimmungen des § 2 SGB IX und § 69 SGB IX.
Keine Kostenübernahme: Die Klägerin muss die Prozesskosten tragen.
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