Gesundheitsmerkmal aG: Entscheidung im Streit um außergewöhnliche Gehbehinderung
Das Landessozialgericht Hamburg wies die Berufung einer Klägerin ab, die eine Feststellung des gesundheitlichen Merkmals „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) ab Februar 2015 forderte. Der Senat entschied, dass die Voraussetzungen für „aG“ erst ab Januar 2018 vorlagen, basierend auf medizinischen Gutachten und der Krankheitsentwicklung. Das Gericht legte hohe Maßstäbe an die Feststellung des Merkmals an, wobei es auf die volle Überzeugung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ankam.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Abweisung der Berufung: Das Landessozialgericht Hamburg lehnte die Berufung der Klägerin ab.
Feststellung des Merkmals „aG“: Das Merkzeichen „aG“ wurde erst ab Januar 2018 anerkannt.
Medizinische Gutachten: Entscheidend waren die medizinischen Gutachten und die festgestellte Krankheitsentwicklung.
Keine rückwirkende Anerkennung: Das Merkzeichen „aG“ wurde nicht rückwirkend für den Zeitraum vor Januar 2018 anerkannt.
Beweismaß: Das Gericht forderte eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung.
Rechtliche Grundlagen: Die Entscheidung basierte auf § 69 Abs. 4 i.Vm. Abs. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung.
Definition von „aG“: Eine außergewöhnliche Gehbehinderung erfordert, dass sich Personen nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung fortbewegen können.
Kostenentscheidung und Revision: Die Kostenentscheidung beruhte auf §§ 183, 193 SGG, und die Revision wurde nicht zugelassen.
Rechtliche Auseinandersetzungen um das Merkzeichen „aG“
Das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist ein zentraler Begriff im Schwerbehindertenrecht. Es steht Menschen zu, die aufgrund erheblicher Einschränkungen ihrer Mobilität besondere Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen können. Diese Regelung soll jenen, die wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder g[…]