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Lücke zwischen Beendigung des Versicherungsverhältnisses und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

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Kein Krankengeld bei verspäteter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein wies die Berufung der Klägerin ab, die nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses und verspäteter ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beanspruchte. Das Gericht entschied, dass zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestand und somit kein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld für den strittigen Zeitraum besteht. Zudem wurde festgestellt, dass kein Ausnahmefall vorliegt, der eine rückwirkende Gewährung von Krankengeld rechtfertigen würde, da weder ein ausreichendes Bemühen der Klägerin um eine zeitnahe Feststellung der Arbeitsunfähigkeit noch ein ärztlicher Fehler erkennbar war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 5 KR 10010/21 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck wurde abgewiesen.
Zum Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bestand kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld.
Ein Ausnahmefall, der eine rückwirkende Gewährung von Krankengeld rechtfertigen würde, liegt nicht vor.
Es fehlte sowohl an einem ausreichenden Bemühen der Klägerin um eine zeitnahe Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit als auch an einem erkennbaren ärztlichen Fehler.
Die Kostenentscheidung orientiert sich am Ausgang des Verfahrens; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil betont die Bedeutung der rechtzeitigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den Anspruch auf Krankengeld.
Unterschiede zwischen erstmaliger Feststellung und Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit werden hervorgehoben, insbesondere im Kontext versicherungsrechtlicher Aspekte.

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