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Gesamt-GdB-Bildung bei Funktionsbeeinträchtigungen der Kniegelenke und der Wirbelsäule

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Grad der Behinderung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet zugunsten des Klägers
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az.: L 13 SB 53/14) entschieden, dass der Kläger rückwirkend ab dem 20. Dezember 2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugesprochen bekommt. Dies stellt eine Änderung des ursprünglichen Bescheids dar, der einen Gesamt-GdB von 30 festgelegt hatte. Die Entscheidung berücksichtigt die umfassenden Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers an den Kniegelenken und der Wirbelsäule.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 13 SB 53/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rückwirkende Anerkennung eines GdB von 50 ab dem 20. Dezember 2010 für den Kläger.
Änderung des ursprünglichen Bescheids, der einen GdB von 30 festgesetzt hatte.
Feststellung der Funktionsbeeinträchtigungen in den Kniegelenken und der Wirbelsäule als maßgeblich für die Beurteilung des GdB.
Orthopädische Gutachten und medizinische Befunde als Grundlage für die Beurteilung des GdB.
Berücksichtigung der Beidseitigkeit der Kniebeschwerden und deren Auswirkungen auf die Mobilität.
Bewertung des Wirbelsäulenleidens mit einem Einzel-GdB von 20.
Anwendung der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ gemäß Versorgungsmedizin-Verordnung.
Festlegung, dass keine Revision gegen das Urteil zugelassen wird.

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Die Herausforderung bei der Gesamt-GdB-Bildung
Die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) ist ein wichtiger Schritt für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, um ihre Bedürfnisse und Ansprüche gegenüber den Behörden geltend zu machen. Besonders komplex wird es, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, wie beispielsweise bei Funktionsstörungen der Kniegelenke und der Wirbelsäule.

(Symbolfoto: Elnur /Shutterstock.com)

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