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Vorläufige Leistungsbewilligung – Sonderregelung § 67 Abs 4 SGB 2 – COVID-19-Pandemie

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Vorläufige Leistungen: Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit unzulässig
Das Urteil des Sozialgerichts Ulm (Az.: S 10 AS 891/21) vom 23.02.2023 hebt die Bescheide des Beklagten bezüglich der Erstattung von Leistungen für September 2020 auf und ordnet an, dass der Beklagte den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten erstattet. Es wurde entschieden, dass eine teilweise Rücknahme der vorläufig bewilligten Leistungen nach § 41a SGB II durch den Beklagten nicht zulässig ist, da eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit im Rahmen des Anwendungsbereiches von § 41a SGB II nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung berührt grundlegende Fragen der vorläufigen Leistungsbewilligung und der abschließenden Entscheidung im Sozialrecht, insbesondere im Kontext des § 67 Abs. 4 SGB II und der COVID-19-Pandemie.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 10 AS 891/21 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Aufhebung der Bescheide des Beklagten zur Erstattung von Leistungen für September 2020.
Erstattung der außergerichtlichen Kosten an die Kläger durch den Beklagten.
Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Feststellung, dass die teilweise Rücknahme der vorläufig bewilligten Leistungen nicht zulässig ist.
§ 41a SGB II sieht keine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vor.
Die vorläufige Leistungsbewilligung und die abschließende Entscheidung sind im Rahmen des § 67 Abs. 4 SGB II und der COVID-19-Pandemie von besonderer Bedeutung.
Die Kläger hatten keine Pflichtverletzung begangen, die eine Rückforderung rechtfertigen würde.
Das Gericht betont die Wichtigkeit einer klaren rechtlichen Regelung in Bezug auf die Rücknahme und Aufhebung von vorläufigen Leistungsbescheiden.

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