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Rechtsanwälte Kotz GbR

Chronische Hypothermie bzw. Non-Freezing Cold Injury als Berufskrankheit

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Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die 1993 geborene Klägerin begehrt die Anerkennung einer chronischen Hypothermie bzw. einer „Non-Freezing Cold Injury“ („NFCI“) als Berufskrankheit (BK) nach § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) bzw. „wie eine Berufskrankheit“ (Wie-Berufskrankheit – Wie-BK) nach § 9 Abs. 2 SGB VII.

Die Klägerin beantragte mit anwaltlichen Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 02.10.2017 bei der Beklagten die Anerkennung einer Berufskrankheit und die Zahlung einer Verletztenrente (Bl. 1–2 d. Verwaltungsakte). Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an, dass bei der Klägerin der Verdacht einer chronischen Hypothermie, auch als Non-Freezing Cold Injury bezeichnet, mit unterschiedlichsten Gesundheitsstörungen (z. B. ständiges Frieren, Erschöpfungszustände, Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, Herzbeschwerden, Atemnot, Krämpfe in den Beinen, bei Kälteexposition Taubheitsgefühle in den Händen, Blasenschwäche, Lymphödemen etc.) bestünde. Mehrfach sei es in ihrem Berufsleben zu Expositionen gegenüber Kälte und Feuchtigkeit gekommen, die ursächlich für eine Erkrankung mit NFCI seien. Die Klägerin gab hierzu an, dass sie seit 2012 als Zustellerin morgens ab 04.00 Uhr Zeitungen sowie Briefe austrage und hierbei besonders Nässe und Kälte ausgesetzt sei.

Die Beklagte nahm daraufhin medizinische Ermittlungen auf und holte Befundberichte bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. med. D. vom 29.03.2018 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin M. vom 02.05.2018 ein. Daraufhin forderte die Beklagte eine beratungsärztliche Stellungnahme bei Fachärztin für Arbeitsmedizin, Sozialmedizin, Gesundheitsförderung und Prävention Dr. med. G. an. Die Beratungsärztin erstatte am 14.06.2018 die beratungsärztliche Stellungnahme (Bl. 40 f. d. Verwaltungsakte). Demnach handle es sich bei einem kältebedingten Gesundheitsschaden im Sinne einer NFCI um keine gelistete Berufskrankheit. Zudem seien auch vom ärztlichen Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten noch keine Vorprüfungen oder Beratungen zu diesem Krankheitsbild erfolgt. Eine erhöhte Gefährdung für kältebedingte Gesundheitsschäden lasse sich aus der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur nur für Militärpersonal, Bergsteiger, Fischer oder Obdachlose, aber nicht für die Berufsgruppe der Zusteller ableiten.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.09.2018 lehnte die Bekl[…]


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