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VG Berlin – Az.: 5 K 382.11 – Urteil vom 14.11.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt 62 %, die Beklagte 38 % der Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt – nach Hauptsachenerledigung im Übrigen – eine weitere finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub.
Die Klägerin stand bis 2009 als Beamtin im Dienst der [...] Weiterlesen
“Beamter – Kein Urlaubsabgeltungsanspruch bei Verfall des Urlaubsanspruchs”