Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte – Entgegennahme Geschenk

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

ArbG Halle (Saale) –  Az.: 3 Ca 1298/13

1. Der Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin unter dem 22.03.2013 erteilte Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 4.000,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin.

Die Klägerin steht seit dem Jahr 1991 in einem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten als Lehrkraft. Nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien (Blatt 40 der Akte) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

Die Durchgehend während der gesamten Grundschulzeit bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 unterrichtete die Klägerin an der in O… gelegenen Grundschule eine Schulklasse. Im Rahmen der Verabschiedung dieser Klasse am Ende des Schuljahres 2011/2012 übergaben die Eltern der von ihr betreuten Schüler der Klägerin am 20.07.2012 einen Gutschein für einen Kochkurs für 2 Personen in einem Möbelhaus im Wert von 2 x 49,00 € sowie einen Gutschein für einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel im Wert von 79,00 €. Der Gesamtwert der Gutscheine betrug 177,00 €. Das Schuljahr 2011/2012 endete am 23.07.2012.

Ob die Klägerin über die Annahme dieser Gutscheine noch im Juli 2012 die Schulleiterin der Grundschule in O… unterrichtete, steht zwischen den Parteien im Streit. Im Laufe des Spätjahres 2012 löste die Klägerin die ihr im Juli 2012 überreichten Gutscheine ein. Die Schulleiterin der Grundschule in O… unterrichtete hierüber mit Schreiben vom 12.12.2012 (Blatt 55 der Akte) das zuständige Schulamt.

Mit Schreiben vom 14.12.2012 (Blatt 56 der Akte) hörte der Arbeitgeber die Klägerin zu diesem Pflichtverstoß an. Die Klägerin gab hierzu über ihre Prozessbevollmächtigte unter dem 21.02.2013 (Blatt 66 der Akte) eine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 06.03.2013 (Blatt 52 der Akte) hörte der Beklagte den zuständigen Lehrerbezirkspersonalrat nach § 86 PersVG LSA zu der beabsichtigten Abmahnung der an. Dem Anhörungsschreiben war beigefügt der Entwurf einer beabsichtigten Abmahnung der Klägerin. Das Anschreiben ging beim Bezirkspersonalrat ein am 12.03.2013. Mit Schreiben vom 21.03.2013 (Blatt 54 d.A.) gab der Lehrerbezirkspersonalrat eine ablehnende Stellungnahme ab.

Unter dem […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv