LG Bremen – Az.: 6 S 148/13 – Urteil vom 30.01.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 04.04.2013 zum Az.: 9 C 0026/13 insoweit abgeändert, als dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.155,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 27,58 % und die Beklagte 72,42 %, von denen der zweiten Instanz der Kläger 47,96 % und die Beklagte 52,04 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird gem. §§ 540Abs. 2, 313a Abs. 1 S.1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Anschlussberufung der Beklagten war zurückzuweisen.
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2013 ausgeführt, hat die Beklagte auch die auf den überschießenden Vergleichswert entstandenen Kosten zu erstatten, mit Ausnahme der Kosten, die für das „Outplacement-Paket“ in Ansatz gebracht worden sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Versicherungsfall vor.
Nach § 4 Abs. 1 HDI RS-ARB 2000 besteht ein Anspruch auf Rechtsschutz nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles. Nach Buchst. c ist ein Rechtsschutzfall in allen anderen Fällen in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Maßgeblich für die Frage, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, kommt es auf die Behauptungen des Versicherungsnehmers an, mit denen er seinem Vertragspartner einen Pflichtverstoß anlastet (OLG Saarbrücken, VersR 2007, 57; OLG Köln, VersR 2008, 1489). Aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist ein Rechtsschutzfall im Sinne der ARB anzunehmen, wenn das Vorbringen des Versicherungsnehmers (erstens) einen objektiven Tatsachenkern – im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil – enthält, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet und worauf er […]