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Arbeitsvertragskündigung nach ehrenrührigen Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 19 Sa 322/13 und 19 Sa 1113/13 – Urteil vom 04.02.2014

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 10.01.2013 – 1 Ca 1449/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung sowie hilfsweise über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitigem Auflösungsantrag.

Die am ……1963 geborene und verheiratete Klägerin war seit dem 01.11.1991, zuletzt als Sekretärin der Amtsleiterin des Amtes für F. und P., der Kämmerin, gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.693,69 EUR für den beklagten Landkreis tätig.

Der beklagte Landkreis kündigte der Klägerin zunächst fristlos mit Schreiben vom 05.07.2012, nachdem er den zuständigen Personalrat mit Schreiben vom 13.06.2012 (vgl. Bl. 211 ff. d. A.) angehört hatte, nahm diese Kündigung jedoch im Einverständnis mit der Klägerin wieder zurück. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 21.05.2012, ihr am 29.05.2012 übergeben, von der Arbeitsleistung freigestellt.

Mit Schreiben vom 17.09.2012, der Klägerin am 26.09.2012 zugegangen, kündigte der beklagte Landkreis das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 31.03.2013 (vgl. Bl. 96 d. A.), nachdem er den zuständigen Personalrat mit Schreiben vom 15.06.2012 (vgl. Bl. 222 ff. d. A.) angehört hatte. Der Personalrat verweigerte mit Schreiben vom 02.07.2012 seine Zustimmung zur Kündigung; diese wurde durch Beschluss der Einigungsstelle vom 06.09.2012 (vgl. Bl. 231 ff. und 234 ff. d. A.) ersetzt.

Der Kündigung war folgendes vorangegangen:

In einem Aktenvermerk vom April 2012 hielt die Büroleiterin des zuständigen Landrates fest, dass die Klägerin um einen Termin gebeten habe und erklärt habe, dass sie nicht länger mit der Kämmerin zusammen arbeiten könne, weil die Kämmerin ein Alkoholproblem habe und ein Verhältnis mit einem Kollegen der Kämmerei habe.

Die Zeugin B., Sachgebietsleiterin Personal, hielt in einem Vermerk vom April 2012 fest, dass die Klägerin sie mehrfach zu einem vertrauensvollen Gespräch aufgesucht habe und unter anderem geäußert habe: „Das Saufen ist das eine, schlimmer ist nun auch noch ihr Verhältnis zu dem blöden stinkenden H.. Der geht dort ein und aus. Es geht zu wie im Puff. Die treiben es überall. Es ist nur noch peinlich und ekelig. Seinen Verwaltungsfachwirt-Abschluss hat er auch nur Frau P. zu verd[…]


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