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Abmahnung für Selbstbeurlaubung für einen Arztbesuch

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ArbG Berlin –  Az.: 28 Ca 16793/13 –  Urteil vom 07.02.2014

I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger wieder als Kreditanalysten zu beschäftigen und ihm die mit dieser Funktion verbundenen Kompetenzen zu übertragen, insbesondere ihm wieder die Aufgaben zu übertragen, Kredit- und Leasinganträge zu überprüfen und zu protokollieren, Kundenbetreuer zu begleiten und zu unterstützen und ihn eigenverantwortlich Kreditengagements bis zu einem Limit von 1 Million Euro bearbeiten, beurteilen und eigenständig entscheiden sowie bei einem Limit von mehr als 1 Million Euro mitbearbeiten und mitbeurteilen zu lassen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 4. November 2013 erteilte Abmahnung aus einer Personalakte zu entfernen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Der Wert der Streitgegenstände wird auf 13.965,66 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um – vertragsgerechte – Beschäftigung und um Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. – Vorgefallen ist folgendes:

I. Der heute 57- oder1 58-jährige Kläger trat im Juli 1988 als „Kreditsachbearbeiter“ in die Dienste der Beklagten, die mit einer nicht mitgeteilten Zahl von Beschäftigten ein Bankunternehmen betreibt. In einem ihm unter dem 3. Dezember 1987 übermittelten und zum Zeichen des Einverständnisses gegengezeichneten Bestätigungsschreiben der Bank über Einstellung und Vertragsbedingungen2 (Kopie: Urteilsanlage I.) heißt es unter anderem:

„ … wir nehmen Bezug auf die geführten Gespräche und sind gern bereit, Sie vorbehaltlich eines günstig lautenden Gesundheitsattestes vom 1. Juli 1988 an, zunächst mit einer Probezeit von 6 Monaten, als Kreditsachbearbeiter in unserer Filiale Stuttgart einzustellen. …

Wir sind jedoch berechtigt, Sie jederzeit auch mit einer anderen zumutbaren Aufgabe zu betrauen oder Sie an einem anderen Ort einzusetzen“.

Auf dieser Basis bezog der inzwischen in Hamburg wohnende und in Berlin arbeitende (somit „pendelnde“) Kläger zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, ein Jahresgehalt von zuletzt 83.974,– Euro3 (brutto).

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Nachdem der Kläger bis zum 5. September 2013 – wie eine Reihe seiner Kolleginnen und Kollegen – die Funktion eines „Kreditanalysten“ ausgeübt hatte, die im Hause der Beklagten neben anderen Aufgaben (Kopie „Stellenbeschreibung“4: Urteilsanlage II.) typischerweise über eine sogenannte Kreditkompetenz von 1.000[…]


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