Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachgrundlose Befristung – Verpflichtung zum Vertragsschluss – Weiterbeschäftigung

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Berlin-Brandenburg –  Az.: 21 Sa 1795/13 –  Urteil vom 16.01.2014

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2013 – 59 Ca 960/13 – wird hinsichtlich des Klageantrages zu 2. (Begründung eines Arbeitsverhältnisses) als unzulässig verworfen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen, soweit die Berufung zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung, die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages und über einen Anspruch des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung.

Der am …. 1955 geborene Kläger wurde von der Beklagten, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agentur für A. Berlin S., im Rahmen des Bundesprogramms „Perspektive 50plus“ nach einer dreimonatigen Qualifizierung befristet für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2011 als Vollzeitbeschäftigter der Tätigkeitsebene IV des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) erstmals eingestellt und es wurde ihm die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers (U25/Ü25) im Bereich SGB II im Jobcenter T. übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2011 (Bl. 22 ff. d. A.) sowie auf das Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 2011 (Bl. 21 d. A.) verwiesen. Zuvor war der Kläger selbst vom Jobcenter T. als Langzeitarbeitsloser betreut worden. Intern war den für das Bundesprogramm „Perspektive 50plus“ geeigneten Bewerbern ein auf fünf Jahre befristeter Vertrag in Aussicht gestellt worden. Die Qualifizierung zum Arbeitsvermittler kostete etwa 18.000,00 Euro.

Mit Änderungsvereinbarung vom 21. November 2011 verlängerten die Parteien den befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2012. Für die Beklagte, vertreten durch die Vorsitzende der Geschäftsführung der Agentur für A. Berlin-S., unterzeichnete der Mitarbeiter Interner Service Berlin S. L. die Vereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Änderungsvereinbarung (Bl. 58 d. A.) verwiesen. An der Tätigkeit des Klägers änderte sich nichts.

Im November 2012 entfristete die Beklagte die Arbeitsverträge von insgesamt acht im Jobcenter T. beschäftigten Arbeitsvermittlerinnen und Arbeitsvermittlern (sog. Etatisierung). Zu diesem Zweck wurde […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv