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Fristlose Kündigung wegen rufschädigenden Äußerungen

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Thüringer Landesarbeitsgericht –  Az.: 7 Sa 444/12 – Urteil vom 26.11.2013

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 20.09.2012, 2 Ca 128/12, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Partien durch die Kündigung des Beklagten vom 21.04.2012 weder außerordentlich noch ordentlich zum 30.06.2012 beendet worden ist.

Der Auflösungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Sachbearbeiterin zu den Bedingungen des

Arbeitsvertrages vom 27.09.2010 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung und einen Auflösungsantrag des Beklagten. Die Klägerin verlangt zudem ihre vorläufige Weiterbeschäftigung.

Die Klägerin (geb. ……., ledig, kinderlos), eine Diplom-Verwaltungswirtin, war beim beklagten Landkreis seit 01.10.2010 als Angestellte beschäftigt. Ihr war die Leitung der Erhebungsstelle Zensus übertragen. Das unbefristete Arbeitsverhältnis bestimmte sich aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung nach dem TVöD-VKA. Vergütet wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe 9.

Am 22.04.2012 fand die Landratswahl statt. Der Amtsinhaber stellte sich zur Wiederwahl. Die parteilose Klägerin kandidierte ebenfalls. Sie warb für sich mit einem Flyer (Bl. 22 d. A.). Ohne Erwähnung des Arbeitsverhältnisses stellte sie dort „Säulen“ ihrer Politik vor, nämlich „Transparenz in der Verwaltung“, Bürgernahe Politik“ und „Jugend, Familien & Senioren“. Zur „Transparenz in der Verwaltung“ ist ausgeführt:

Wie der jüngste Umweltskandal in B,, K………….. und der Subventionsbetrug am C……… Rathaus beweist, deckt der amtierende Landrat sogar die Betrügereien im Kreis. Ich stehe für eine transparente Politik, die Gesetze einhält und die Pflichtaufgaben überprüft.

Der Flyer lag einem lokalen Anzeigenblatt bei, das am 18.04.2012 mit einer Auflage von 28.700 verteilt wurde.

Noch am 18.04.2012 erfuhr der Landrat vom Flyer. Nach Beteiligung des Personalrates kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.04.2012 (Bl. 19 d. A.) außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2012. Zur Begründung ist dort ausgeführt, die Klägerin unterstelle dem Landrat und auch der Verwaltung des Landkreises […]


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