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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsschutzversicherung – Aufhebungsvertrag nach Ankündigung einer betriebsbedingten Kündigung

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LG Darmstadt –  Az.: 19 O 463/12 – Urteil vom 29.01.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … und Partner 5.878,44 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.5.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rechtsanwaltshonorar in Anspruch.

Der Kläger war von der Beklagten mandatiert, sie im Rahmen einer angekündigten betriebsbedingten Kündigung seitens ihres Arbeitgebers bzw. wahlweise dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit diesem, zu vertreten. Hintergrund der beabsichtigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, dass die Beklagte – nach Teilbetriebsveräußerung – dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebsteiles, in dem sie tätig war, widersprochen hatte.

Nach verschiedenem Schriftverkehr, wegen dessen Einzelheiten auf die Klageschrift nebst Anlagen sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug genommen wird, schloss die Beklagte im Dezember 2009 – unter Beteiligung des Klägers, der auch andere Arbeitnehmer in gleichgelagerten Fällen vertreten hatte – einen Aufhebungsvertrag, der das Ausscheiden der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis regelte. Unter anderem erhielt die Beklagte eine Abfindung in Höhe von 220.397,- € brutto, womit die Ansprüche auf Abfindung nach dem Sozialplan der Arbeitgeberin erfüllt sein sollten.

Der Kläger rechnete insgesamt seine rechtsanwaltliche Tätigkeit mit Gebührenrechnung vom 15.4.2011, auf die wegen ihrer Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage K2) in Höhe von 8.082,- € ab. Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten leistete hierauf 2.203,56 € wobei die Selbstbeteiligung der Beklagten in Höhe von 200,- € schon berücksichtigt war.

Der Kläger behauptet, er habe zumindest 400 Min Zeit zur Bearbeitung des Mandates aufgewandt. Zudem sei die Sache weit überdurchschnittlich schwierig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewesen und auch – wegen des „Lebensarbeitsverhältnisses“ der Beklagten (58 Jahre alt, 28 Jahre Betriebszugehörigkeit) von weit überdurchschnittlicher Bedeutung. Der Kläger der Auffassung die Bemessung der in Rechnung gestellten Geschäftsgebühr mit 1,8 sei gerechtfertigt. Wegen der insoweit weiter vorgetragenen Tatsachen und Einzelheiten wird auf die Klageschrift sowie die weiteren Schriftsätze des Klägers nebst Anlagen Bezug […]


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