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Betriebsübergang – Übernahme eines wesentlichen Teils des Personals

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LAG Bremen –  Az.: 1 Sa 106/13 –  Urteil vom 07.01.2014

Die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 30.05.2013 – 1 Ca 1206/12 – werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte und die Nebenintervenientin je zur Hälfte.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Nebenintervenientin auf die Beklagte übergegangen ist sowie um einen Anspruch auf Beschäftigung.

Die 1958 geborene Klägerin war seit dem 01.09.1978 als Kontoristin und Sachbearbeiterin zunächst bei der B. AG (im folgenden B. AG genannt) und nach einem Betriebsübergang seit dem Jahr 2008 bei der Nebenintervenientin beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 13.09.1978 (Bl. 462 f d. A.) zugrunde. Der durchschnittliche Bruttomonatsverdienst der Klägerin betrug zuletzt € 2.602,44. Zuletzt war die Klägerin in der Anzeigenabrechnung der Nebenintervenientin tätig.

Die Nebenintervenientin ist im Jahr 2008 durch eine Ausgliederung bzw. einen Teilbetriebsübergang der kaufmännischen Anzeigenabteilung der B. AG entstanden. Die Nebenintervenientin akquirierte und verwaltete im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages Anzeigenaufträge für die Druckerzeugnisse der H. KG, insbesondere für die B. AG. Dieser Dienstleistungsauftrag deckte ca. 80 % bis 90 % der Aufträge der Nebenintervenientin ab. Der von der Nebenintervenientin bearbeitete Vermarktungsauftrag umfasste das Anzeigengeschäft in allen Tageszeitungen und Beilagen für sämtliche Medien der B. AG sowie die Vermarktung von Sonderthemen und Journalen. Die Aufgabenanteile tagen bei der Nebenintervenientin hierbei zu circa 70 % beim klassischen Anzeigengeschäft und den Beilagen der Tagespresse und zu circa 30 % bei den Sonderthemen/Journalen. Die B. AG stellte der Nebenintervenientin für ihre Tätigkeit eine technische Infrastruktur u.a. bestehend aus einem SAP Betriebssystem sowie Internet/Intranet und Telefonanlage zur Verfügung. Für die Beklagte existierte ein Organigramm (Bl. 383 d. A.).

Am 07.12.2011 wurde die Beklagte gegründet; am 19.12.2011 vereinbarte die B. AG mit der Nebenintervenientin einen Nachtrag zum Dienstleistungsvertrag. Darin behielt sich die B. AG vor, einzelne Gebiete sowie einzelne Medien und einzelne Vermarktungsbestandteile mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen selbst zu übernehmen oder an Dritte zu vergeben. Einen[…]


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