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Verdachtskündigung – Nachschieben von Kündigungsgründen

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Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 2 Sa 66/12 – Urteil vom 15.01.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 19.01.2012 – 7 Ca 7039/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Für die Beklagte wird die Revision in Bezug auf Ziff. 1 und 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von tsyhun/Shutterstock.com

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen, fristgemäßen Kündigung, sowie um seine Weiterbeschäftigung als Leiter des Verkaufsbüros B… bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Zudem verlangt der Kläger die Zahlung von einbehaltenen Entgeltbestandteilen. Dem Kläger wird vorgehalten, im Jahre 2003 ein Geschäft abgeschlossen zu haben, das den Tatbestand der Untreue erfüllen, bzw. einen dringenden Tatverdacht begründen würde und an Kartellabsprachen beteiligt gewesen zu sein.

Die Beklagte vertreibt Schienen und weiteres, für den Gleisbau benötigtes Material für den Schienenoberbau. Sie wird unter anderem für die D. AG und andere Gesellschaften tätig. Sie beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer; bei ihr ist ein Betriebsrat gebildet.

Sie bezieht die von ihr für die jeweiligen Kundenaufträge benötigten Schienen von Dritten wie der T. GmbH & Co. KG (vormals firmierend als Th. GmbH und Co. KG). Die T. gehört zum Vo…-Konzern, der seinen Sitz in Linz hat und auf die Fertigung und Verarbeitung von Stahlprodukten spezialisiert ist. Die T. betreibt ein Schienenwerk in D…. Sie verfügt über keinen eigenen Betrieb für ihre Schienen für den deutschen Markt. Dieser wird vielmehr von der Beklagten versorgt. Ein zentraler Wettbewerber der Beklagten ist die Firma Vo. GmbH. Letztere vertreibt in Deutschland Schienen, die sie von der Vo. GmbH bezieht. Die Vo. GmbH betreibt ein Schienenwerk in L…-Österreich.

Die T. und die Beklagte schlossen im Jahr 2001 einen Vertriebsvertrag, der die Belieferung der Beklagten mit Schienen von der T. regelt. Über diesen Vertriebsvertrag hinaus existierte jedoch zwischen Angestellten der Beklagten und Vertretern der T., der V. und der Vo. ein Absprachesystem betreffend den Vertrieb von Schienen an Nahverkehrs[…]


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