VG Berlin – Az.: 5 K 382.11 – Urteil vom 14.11.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt 62 %, die Beklagte 38 % der Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt – nach Hauptsachenerledigung im Übrigen – eine weitere finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Erholungsurlaub.
Die Klägerin stand bis 2009 als Beamtin im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des Monats Juni 2009 versetzte sie die Beklagte wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand; zuvor war sie seit 2006 dienstunfähig erkrankt. Einen Antrag der Klägerin, ihr eine finanzielle Abgeltung für in den Jahren 2006 bis 2009 nicht genommenen Erholungsurlaub zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2009, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2010, ab.
Dagegen hat die Klägerin am 15. November 2010 Klage erhoben und zunächst die Gewährung einer finanziellen Abgeltung für 82 Urlaubstage aus den Jahren 2006 bis 2009 beantragt. Nachdem die Beklagte einen Abgeltungsanspruch in Höhe von 4.818,95 Euro für 30 Urlaubstage aus den Jahren 2008 und 2009 anerkannt hatte, haben die Beteiligten die Hauptsache hinsichtlich der Ansprüche für die Jahre 2006, 2008 und 2009 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Für das Jahr 2007 lehnte die Beklagte die Abgeltung zuletzt mit einem der Klägerin am 28. Oktober 2013 zugegangenen Bescheid ohne Datum mit der Begründung ab, der Urlaubsanspruch aus diesem Jahr sei vor der Zurruhesetzung der Klägerin verfallen. Insoweit verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, die Ansprüche für das Jahr 2007 seien nicht verfallen. Der Urlaubsanspruch müsse denknotwendig verfallen sein, um überhaupt einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung auslösen zu können. Dies bedeute, dass der Anspruch erst entstehe, wenn der Verfallszeitraum zum 30. Juni 2009 abgelaufen sei, jedenfalls bezogen auf die Ansprüche aus 2007. Sie habe ihre Ansprüche auch rechtzeitig, noch im Jahr 2009, geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr für 20 im Ja[…]