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Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte

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LAG Berlin-Brandenburg –  Az.: 13 Sa 1446/13 und 13 Sa 1539/13 –  Urteil vom 13.12.2013

I. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.06.2013 – 60 Ca 15874/12 – werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3 bei einem Streitwert von 15.000,00 EUR.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung dreier Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin wegen der Nichtteilnahme an einer Besprechung (vgl. die Abmahnung vom 10.07.2012, Bl. 11 bis 12 d. A.), der verspäteten Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Abmahnung vom 02.10.2012, Bl. 13 bis 14 d. A.) und der erneuten verspäteten Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit (vgl. die Abmahnung vom 05.10.2012, Bl. 15 bis 16 d. A.).

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 19.06.2013 die Beklagte verurteilt, die Abmahnungen vom 10.07.2012 und 05.10.2012 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen und im Übrigen wegen der Abmahnung vom 02.10.2012 die Klage abgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin dadurch keine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt habe, dass sie an dem für 15:00 Uhr am 09.07.2012 anberaumten Gespräch nicht teilgenommen habe. Zwar sei der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Gespräch zu verpflichten, in dem der Arbeitgeber Weisungen vorbereiten, erteilen oder ihre Nichterfüllung beanstanden wolle. Stets müsse der Arbeitgeber jedoch bei derartigen Verpflichtungen zu einem Gespräch billiges Ermessen walten lassen. Dieses liege hier nicht vor, da die Beklagte bzw. der Vorgesetzte der Klägerin den Termin auf vorangegangenes Bitten der Klägerin auch hätte verschieben können, um so der Klägerin Gelegenheit zu geben, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, die an dem anberaumten Gesprächstermin am 09.07.2012 nicht zur Verfügung stand. Dementsprechend habe die Klägerin einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung vom 10.07.2012 aus ihrer Personalakte entsprechend §§ 242; 1004 BGB.

Symbolfoto: Von Chinnapong/Shutterstock.com

Dies gelte auch für die Abmahnung vom 05.10.2012. Diese sei zum einen inhaltlich falsch, weil der Klägerin vorgeworfe[…]


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