Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Sa 175/13 – Urteil vom 17.12.2013
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 21.03.2013 – 5 Ca 1997 d/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen, personenbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
Die 1961 geborene, ledige und kinderlose Klägerin ist seit dem 01.08.1987 bei der Beklagten als Omnibuseinmannfahrerin auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags (Bl. 10 – 12 d. A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Nahverkehrsbetriebe Schleswig-Holstein (TV-N SH) Anwendung. Die Klägerin wird vergütet nach der Entgeltgruppe 5 und erhält ca. 2.500,– € brutto im Monat. Sie ist schwerbehindert. In § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ist vereinbart:
Bei Bedarf ist abweichend von der im Einstellungsschreiben genannten Tätigkeit jede andere den Kräften und Fähigkeiten entsprechende Arbeit, die billigerweise zugemutet werden kann, auch in anderen Bereichen des Unternehmens auszuführen. Außerdem kann ein Einsatz zu geänderten Arbeitszeiten und im Wechselschichtdienst erfolgen.
Im Jahr 2011 war die Klägerin neben Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und dem Abbummeln von Guthabentagen eingesetzt als Zählerin, im Verkaufswagen auf der Kieler Woche, in der Schneiderei sowie im Fahrkartenverkauf. Ausweislich eines Attestes vom 13.10.2011 (Bl. 17 d. A.) ist die Klägerin gesundheitsbedingt als Busfahrerin fahruntauglich. Ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens kann sie noch folgende Leistungen erbringen:
Leichte körperliche Arbeiten in wechselnden Körperhaltungen mindestens 6 Stunden und mehr täglich. Diese sollten ohne besondere Verantwortung, ohne Wechselschicht, Zeitdruck, längere Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, häufiges Klettern und Steigen, Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten, besondere Unfallgefährdung, besondere geistige Anspannung und ohne häufiges Knien und Bücken ausgeübt werden können.
Seit dem 17.11.2011 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.
Im Jahr 2012 bewarb sich die Klägerin auf eine Stelle als Schneiderin bei der Beklagten. Hierbei handelt es sich zuletzt nur noch um eine Teilzeitstelle. Bei einem Vorstellungsgespräch am 26.06.2012 wies die Klägerin darauf hin, dass sie allein von einem Teilzeitverdienst nicht leben könne. Im Hinblick auf ein laufendes Verfahren zum Bezug einer Erwerbsminderungsrente bat[…]