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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit einer Änderungskündigung

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ArbG Hamburg – Az.: S 1 Ca 224/13 – Urteil vom 24.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 12.300,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen Änderungskündigung.

Der am … 1953 geborene und verheiratete Kläger ist seit 26. Juni 1998 bei der Beklagten, die in der Regel mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt und bei der ein Betriebsrat besteht, bzw. deren Rechtsvorgängerin, der damaligen F. AG, als Schiffsmechaniker zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 4.100,- EUR beschäftigt.

Zum 1. August 2006 übertrug die F. AG das nautisch-technische und das Crew-Management für die von ihr betriebenen Fährschiffe „T.“ und „T1“ auf die Beklagte. Im Zuge des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte schlossen die Parteien unter dem 7. Juli 2006 einen Arbeitsvertrag (Blatt 25 bis 27 der Akten) ab, in dem es u.a. heißt:

„Der Einsatz erfolgt grundsätzlich auf den Fährschiffen „T1“ und „T.“. Sollten die persönliche Urlaubssituation bzw. besondere Vorkommnisse es erfordern, kann der Einsatz in Abstimmung mit Herrn … auch auf anderen Schiffen der Reederei erfolgen.“

Die F. GmbH (früher AG) kündigte mit Schreiben vom 1. August 2013 (Blatt 29 und 30 der Akten) die Bereederungsverträge für die Fährschiffe T1 und T. zum 31. Januar 2014.

Mit Schreiben vom 12. August 2013 (Blatt 31 f. der Akten) hörte die Beklagte den Betriebsrat zu einer dem Kläger gegenüber beabsichtigten Änderungskündigung an. Mit Schreiben vom 20. August 2013 (Blatt 6 der Akten), welches dem Kläger auf See am 28. August 2013 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 28. Februar 2014. Sie bot ihm zugleich an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen, und zwar wie folgt fortzusetzen:

– Tätigkeit: Matrose/Maschinenwart

– Tarifeingruppierung: gültiger HTV RFL A.4.b./ ab 7. Jahr

– Einsatzort: alle durch die Reederei … bereederten Schiffe.

Der Kläger nahm die Änderung der Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt an. Eine Ablösung der deutschen Seeleute erfolgt bei der Beklagten regelmäßig nach etwa 3 bis 4 Monaten. Dies soll zukünftig auch für den Kläger gelten.

Mit seiner am 7. Oktober 2013 vorab per Fax beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage, die der Beklagten am 12. Oktober 2013 zugestellt wurde, macht der Kläger die fehlende soziale Rechtfertigung […]


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