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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fehlende Unterschrift auf Kündigungsschutzklage

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Thüringer Landesarbeitsgericht –  Az.: 1 Sa 82/13 –  Urteil vom 19.11.2013

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 23.11.2012 – 3 Ca 208/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Tero Vesalainen /Shutterstock.com

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigungsschutzklage vom 6.8.2012, die zunächst ohne Unterschrift des Bevollmächtigten bei Gericht einging, nachträglich zuzulassen ist. Ziel des Rechtsschutzbegehrens ist es, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten zum 30.11.2012 beendet wurde.

Am 27.7.2012 ging dem Kläger die Kündigungserklärung zu. Die hiergegen gerichtete Klageschrift vom 6.8.2012 ging am 7.8.2012 bei Gericht ein. Der anwaltliche Schriftsatz war nicht unterzeichnet. Durch Verfügung vom 7.8.2012 wurde Termin zur Güteverhandlung anberaumt mit dem Hinweis auf die fehlende Unterschrift.

Am 10.8.2012 ging die Ladung in der Kanzlei des Klägervertreters ein. Die dortige Mitarbeiterin, Frau N…, nahm die Ladung auf, notierte die Frist und kennzeichnete den Hinweis auf den Mangel mit einem Ausrufezeichen.

Die Sachbearbeiterin ließ den Hinweis unberücksichtigt. Am 17.8.2012 legte die Mitarbeiterin, Frau F…, dem anwaltlichen Vertreter des Prozessbevollmächtigen Schriftverkehr vor, nach welchem ein anwaltlicher Terminsbevollmächtigter aus J… bestellt und der Kläger vom Termin informiert werden sollte. Der Prozessbevollmächtigte selbst befand sich bis zum 3.9.2012 in Erholungsurlaub.

Im Termin am 29.8.2012 wurde der Unterbevollmächtigte auf den Mangel nochmals hingewiesen. Er stellte einen Antrag auf nachträgliche Zulassung. Am 11.9.2012 ging eine unterschriebene Klage per Telekopie bei der Posteingangsstelle des Justizzentrums Jena ein, das Original folgte am 13.9.2012.

Der Kläger hat vorgetragen, es liege ein zweifacher Fehler vor, welcher den Angestellten seines Bevollmächtigten anzulasten sei. Die Mitarbeiterin, Frau K…, welche die Klageschrift im Ausgang betreute, habe verabsäumt, der Anweisung Folge zu leisten, ob die „Formalien“ bei Absendung vollständig und richtig seien. Bei Eingang der Ladung sei diese nebst Hinweis ni[…]


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