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Verhaltensbedingte Kündigung – Überstundenabrechnung über Dritte

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ArbG Kiel – Az.: 2 Ca 1793 a/13 – Urteil vom 07.01.2014

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht fristlos durch die Kündigung seitens der Beklagten vom 27. September 2013 beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Abschlusszeugnis zu erteilen, welches sich auf die Führung und Leistung erstreckt und der Klägerin für ihr weiteres berufliches Fortkommen dienlich ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Der Streitwert wird auf EUR 7.450,– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch fristlose Kündigung vom 27. September 2013 sowie durch ordentliche Kündigung vom 25. Oktober 2013 zum 31. März 2014. Ferner macht die Klägerin für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen ein Zwischenzeugnis und bei Unterliegen mit einem der Kündigungsschutzanträge ein Endzeugnis geltend. Für den Fall des Obsiegens mit den Kündigungsschutzanträgen wird Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Bedingungen verlangt.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Reinigungsunternehmen mit weit mehr als 10 Mitarbeitern überregional betreibt, seit dem 29. April 2002 beschäftigt. Sie ist am 14. April 1973 geboren, zu 50 % schwerbehindert und deckt gemäß Arbeitsvereinbarung vom 1. Juni 2008 drei Aufgabengebiete ab: Bei einer 5-Tage-Woche täglich 2,25 Stunden als Objektleitung/Kontrolle der Objekte im Bereich K., 85 Stunden Reinigungstätigkeit sowie 65 Stunden Vorarbeitertätigkeit.

Betriebsleiter der Beklagten für die Niederlassung Nord war und ist Herr S. Die Klägerin war in einem von Herrn S. geführten Reinigungsunternehmen bereits ab dem 1. Februar 1997 beschäftigt. Dieses Unternehmen wurde von der Beklagten übernommen.

Die Klägerin wurde zumindest im Objekt P. als Reinigungskraft tätig. Die Arbeitsleistung wurde mit Wissen und Wollen der Klägerin aber nicht über diese abgerechnet, sondern über Mutter und Tochter M.. Diese überwiesen die Vergütung an die Klägerin. In anderen Objekten ist möglicherweise auf ähnliche Weise verfahren worden.

Die Geschäftsführung der Beklagten, die sich aus dem normalen Geschäft in der Niederlassung heraushält und dies dem Betriebsleiter S. überlässt, hat von den Vorgängen am 4. oder 5. September erfahren, nachdem bereits im Juni 2013 ein Gespräch zwischen Herrn S. und der Klägerin zumindest über die fehlende Zugangsberechtigung der Mita[…]


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