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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsanspruch im öffentlichen Dienst

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ArbG Hamburg –  Az.: 25 Ca 335/13 – Urteil vom 28.01.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 1.545,36 festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob sich der Urlaubsanspruch des Klägers nach einer 4- oder einer 5-Tage-Woche bemisst.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Angestellter im Polizeidienst (AiP) im Objektschutz der Dienststelle XY zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von ca. 2.750,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung.

Bei der Beklagten besteht ein Personalrat.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 38,5 Stunden. Der Kläger arbeitet im Wechselschichtdienst. Grundlage der Dienstplanung des Klägers ist die Dienstvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Personalrat über die Dienstzeitregelung für Angestellte im Polizei- und Wachdienst im Objektschutz bei … vom 09.07.2010 (im Folgenden: X, Anlage B1 1, S. 24 ff.). Danach umfasst ein Dienstplan jeweils vier Wochen und eine feste Abfolge von Schichten. Die Schichten weisen eine Arbeitszeit zwischen 8 und 12,75 Stunden, überwiegend 10 Stunden, auf. Um zu vermeiden, dass Überstunden aufgebaut werden, sind gem. Ziff. 2 der Dienstvereinbarung Freischichten zu planen. Hierbei sind die Wünsche der Mitarbeiter im Rahmen der dienstlichen Notwendigkeiten und eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Beschäftigten zu berücksichtigen. Auf die Dienstvereinbarung wird Bezug genommen.

Für Urlaubszeiträume wurden von den Mitarbeitern in der Vergangenheit keine Freischichtenwünsche in die Planung eingebracht, so dass alle Schichten des Grunddienstplanes als geleistete Dienste angerechnet wurden. Dies hatte zur Folge, dass ein Mitarbeiter in einem vierwöchigen Urlaub 36,25 Überstunden erzielte. Seit Frühjahr 2012 wurde diese Verfahrensweise durch eine Arbeitsanweisung abgeändert. Die Arbeitsanweisung lautet auszugsweise:

„Bei Abwesenheiten wie der Urlaubsgewährung oder Krankheit oder Kur usw. dürfen keine Mehr- oder Minderstunden entstehen. Das bedeutet, dass auch Krankheitstage oder Kurtage entsprechend der Schichtenvorplanung zu berücksichtigen sind….“

Die Freischichten werden daher bei der Beklagten auch während des Urlaubs oder davor und danach verplant.

Der Kläger war in 2011 zu 192 Diensten eingeteilt, wobei zu berücksichtigen ist, dass er vier Wochen im August und vier Wochen […]


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