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Generell ist in Arbeitsverhältnissen (Dienstverträgen) lediglich ein „Bemühen“ des Arbeitsnehmers geschuldet. Im Gegensatz zu Werkverträgen, in denen ein bestimmter Erfolg/Ziel des Werkunternehmers geschuldet ist.
Eine Kündigung eines leistungsschwachen Arbeitnehmers kann jedoch nach § 1 Abs. 2 KSchG als verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schuldet der Arbeitnehmer eine „individuelle Normalarbeitsleistung“. Der Inhalt der Normalarbeitsleistung ergibt sich entweder aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder aus dem vom Arbeitgeber festgelegten Leistungsanforderungen unter Berücksichtigung des persönlichen und subjektiven Leistungsvermögens des Arbeitnehmers.
Unter einer Normalarbeitsleistung eines Arbeitnehmers ist nach dem Bundesarbeitsgericht die Arbeitsleistung zu verstehen, die ein durchschnittlicher Arbeitnehmer nach Einarbeitung ohne gesteigerte Anstrengung erbringen kann.
Eine Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Minderleistungen setzt voraus, dass [...] Weiterlesen
“Kündigung sog. „Minderleister“ – leistungsbedingte Kündigung”