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Wertberechnung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG – Kündigung eines Arbeitsverhältnis

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 8 Ta 321/19 – Beschluss vom 20.01.2020

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 11. Dezember 2019 – 2 Ca 265/19 – abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren und für den Vergleich auf 9.052,14 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich. Die Parteien haben in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung gestritten. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate. Dennoch hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass „das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.04.2019 nicht aufgelöst wird, sondern unverändert fortbesteht“. Die Parteien haben das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Vergleich mit folgendem Wortlaut beendet:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 13.04.2019 mit Wirkung zum 31.05.2019 aus betriebsbedingten Gründen und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sein Ende gefunden hat.

2. Der Beklagte wird das Arbeitsverhältnis, soweit noch nicht geschehen, ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers bis zum 07.05.2019 abrechnen und die sich ergebenden weiteren Vergütungen an den Kläger auszahlen.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der dem Kläger für das Jahr 2019 zustehende Urlaub in Natura gewährt wurde.

4. Mit diesem Vergleich ist der Rechtsstreit erledigt. Zugleich erledigt sind alle wechselseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsergebnis, gleich ob es sich um bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt, soweit nicht in diesem Vergleich geregelt.“

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf 4.526,07 Euro (Bestandsinteresse: 1,5 x Monatsverdienst) festgesetzt, weil das KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien noch keine Anwendung gefunden habe. Gegen diese Bewertung wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, auch bei einem Arbeitsverhältnis mit kurzer Dauer sei der dreifache Monatsbezug als Gegenstandswert festzusetzen, wenn sich, wie vorlieg[…]


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