Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Abgeltung des Stundenguthabens

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Baden-Württemberg –  Az.: 21 Sa 53/13 –  Urteil vom 16.01.2014

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 07.05.2013 – Az. 27 Ca 266/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.365,15 € brutto zuzüglich Zinsen p. a. hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 01.06.2012 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das in I. genannte Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 85,7 %, die Beklagte 14,3 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat der Kläger 3,7 %, die Beklagte 96,3 % zu tragen.

IV. Die Revision wird weder für den Kläger noch für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung noch darüber, ob dem Kläger am Ende des Arbeitsverhältnisses noch ein Stundenguthaben, für dessen Abgeltung die Beklagte im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien verpflichtet ist zur Verfügung steht.

Der am XX. Juli 19XX geborene Kläger war bei der Beklagten, die ein Stuckateurunternehmen betreibt, seit 4. Oktober 2005 als Fachwerker (Stuckateur) beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers betrug zuletzt 15,00 € brutto. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Kündigung des Klägers zum 2. Mai 2012. Das Kündigungsschreiben hierzu übergab der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten am 5. April 2012. Zuvor war der Kläger von Mitte März bis einschließlich 5. April 2012 arbeitsunfähig erkrankt. Bei der Beklagten wird für ihre gewerblichen Arbeitnehmer – so auch beim Kläger – ein Arbeitszeitkonto entsprechend dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe für gewerbliche Arbeitnehmer (im Weiteren: BRTV-Bau) geführt, auf dem ein Guthaben von maximal 150 Stunden und ein Minusstand von maximal 30 Stunden bestehen darf. Bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Geschäftsführer der Beklagten wies dieser den Kläger an, am 10. und 11. April 2012 für die Beklagte zu arbeiten (Mängelbeseitigung auf einer Baustelle in L.) und im Anschluss daran bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sein Stundenkonto abzubauen und seinen Urlaub zu nehmen. Am 10. und 11. April 2012 kam der Kläger der Weisung des Geschäftsführers der Beklagten nach. Am 11. April 2012 sprach der Kläger auf den Anrufbeantworter der Beklagt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv