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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen –  Az.: 2 Sa 567/18 – Urteil vom 16.01.2019
Leitsatz:
Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a. F. hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 ( – C-684/16 -) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Anerkenntnisurteil und Urteil des Arbeitsgerichtes Hameln vom 7. Juni 2018 – 1 Ca 409/17 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Auf ihr Anerkenntnis wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 138,46 € brutto zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 98,10 € brutto zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.038,45 € brutto zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.

6. Soweit die Beklagte gemäß Ziffer 3 des Tenors verurteilt wurde, wird die Revision für die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.793,26 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie über Zahlungsansprüche.

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen, welches weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 2012 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Anstellungsvertrag vom 28. Dezember 2011. Die Klägerin erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.500,00 €. In dem Anstellungsvertrag heißt es u. a. (Bl. 7 bis 9 d. A.):

„…

§ 2 Arbeitszeit

Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 120 Stunden. Die Lage der Arbeitszeit und der Pausen richtet sich nach den betrieblichen Gepflogenheiten.

§ 4 Erholungsurlaub

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub von 36 Werktagen. Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs richten sich nach den betrieblichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der W[…]


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