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OLG Düsseldorf
Az.: 4 U 210/01
Urteil vom 14.05.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Ein Bruchschaden an einem Rohr der Wasserversorgung der einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur der Rohrleitung begründet, kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich der Querschnitt der Abflussrohre infolge von Muffenversätzen verringert hat. Ein Rohrbruch setzt vielmehr voraus, dass das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) oder der Einrichtung ein Loch oder einen Riss bekommt. Hierfür genügt es nicht, dass sich – aus welchem Grund auch immer – die Rohre verschieben und dadurch eine schlüssige Verbindung zwischen ihnen verloren geht, da das allein noch nicht zu einer Beschädigung des Rohrmaterials führt. [...] Weiterlesen
“Wohngebäudeversicherung – Haftung bei Muffenversatz?”