OLG Düsseldorf
Az.: 4 U 210/01
Urteil vom 14.05.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Ein Bruchschaden an einem Rohr der Wasserversorgung der einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur der Rohrleitung begründet, kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich der Querschnitt der Abflussrohre infolge von Muffenversätzen verringert hat. Ein Rohrbruch setzt vielmehr voraus, dass das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) oder der Einrichtung ein Loch oder einen Riss bekommt. Hierfür genügt es nicht, dass sich – aus welchem Grund auch immer – die Rohre verschieben und dadurch eine schlüssige Verbindung zwischen ihnen verloren geht, da das allein noch nicht zu einer Beschädigung des Rohrmaterials führt.
Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Oktober 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Ein Anspruch auf Entschädigung aus der Gebäudeversicherung steht dem Kläger weder unter dem Blickwinkel eines Rohrbruchs noch eines Leitungswasserschadens zu.
1. Ein Bruchschaden an einem Rohr der Wasserversorgung (§ 7 Nr. 1 a) VGB 88), der einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur der Rohrleitung begründet, kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich der Querschnitt der Abflussrohre infolge von Muffenversätzen verringert hat. Ein Rohrbruch setzt nach Martin (Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., E I Rn 81), auf den sich der Kläger beruft, vielmehr voraus, dass das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) oder der Einrichtung ein Loch oder einen Riss bekommt. Das trägt der Kläger indes nicht vor. Denn dafür genügt nicht, dass – aus welchem Grund auch immer – die Rohre sich verschieben und dadurch eine schlüssige Verbindung zwischen ihnen verloren geht, da das allein noch nicht zu einer Beschädigung des Rohrmaterials führt. Ob der Begriff des Bruchschadens aus Si[…]