LAG Mainz
Az: 3 Sa 458/11
Urteil vom 22.11.2011
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.07.2011 – 1 Ca 247/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Übertragung der Elternzeit für das Kind J. L. auf den Zeitraum vom 27.12.2011 bis 20.01.2012 zuzustimmen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Verringerung und Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit der Klägerin ab dem 27.12.2011 bis zum 20.01.2012 während bestehender Elternzeit wie folgt zuzustimmen:
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 20 Stunden die Woche, verteilt auf zwei Tage á acht Stunden und einen Vormittag á vier Stunden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) tragen die Klägerin zu 14/15 und die Beklagte zu 1/15.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über einen von der Klägerin – vorsorglich – gestellten Antrag auf Elternteilzeit für die Zeit vom 7. Februar 2011 bis 26. Dezember 2011, Übertragung nicht in Anspruch genommener Elternzeit auf den Zeitraum vom 27. Dezember 2011 bis 06. Februar 2012 und Elternteilzeit auch für diesen Zeitraum.
Vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens hat die Klägerin bereits eine Klage gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht Mainz (Az: 1 Ca 1610/10) erhoben, mit der sie Elternteilzeit für die Zeit vom 28. Dezember 2010 bis 26. Dezember 2011 begehrt. In diesem vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien vor dem Arbeitsgericht Mainz hat das Arbeitsgericht die Klage mit Urteil vom 21. April 2011 (Az: 1 Ca 1610/10) aus formalen Gründen abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Diese weitere Berufungsverfahren zwischen den Parteien (Parallelverfahren) ist ebenfalls beim erkennenden Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen 3 Sa 305/11 anhängig; im Übrigen wird[…]