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Rechtsanwälte Kotz GbR

Produkthaftung: Fehlen einer Gebrauchsanweisung für einen Rodelschlitten

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LG Traunstein
Az.: 6 O 1173/05
Urteil vom 29.06.2005

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einen Rodelunfall.
Am 19.01.2003 gegen 14.45 Uhr erlitten die beiden Kläger bei einem Rodelunfall in Samerberg Verletzungen. Der Kläger zu 1. und seine vor ihm auf einem Schlitten sitzende 9-jährige Tochter, die Klägerin zu 2., rodelten einen flachen Wiesenhang bergab. Der auf dem Schlitten hinten sitzende Kläger zu 1. versuchte zu lenken. Beide Kläger kamen mit ihrem Schlitten nach links von der geplanten Fahrtrichtung ab und prallten auf einen Baumstumpf. Der Kläger zu 1. brach sich Mittelhandknochen links und Rippen, die Klägerin zu 2. erlitt eine Kopfprellung, Gehirnerschütterung, Bewusstlosigkeit und Amnesie.
Die Kläger behaupten, bei dem von ihnen bei dem Unfall benutzten Schlitten habe es sich um einen am 16.12.2002 bei der gekauften Schlitten gehandelt, der von der Beklagten hergestellt worden sei. Der Schnee am Rodelhang sei weich gewesen. Deswegen sei der Schlitten nicht steuerbar gewesen. Die Klägerin zu 2. habe beidem Unfall auch eine Schädelfraktur erlitten.
Nach Ansicht der Kläger hätte die Beklagte als Herstellerin des Schlittens darauf hinweisen müssen, dass zum einen der Schlitten nicht von einem Erwachsenen und einem Kind benutzt werden dürfe. Zum anderen hätte die Beklagte Hinweise für einen sicheren Gebrauch, wie z. B. Empfehlungen zu Fahr-, Lenk- und Bremstechnik, zur Auswahl eines geeigneten Geländes und zum Tragen von Schutzausrüstung machen müssen.
Unter Berücksichtigung der Dauer der bei dem Kläger zu 1. eingetretenen Arbeitsunfähigkeit müsse die Beklagte den Klägern neben materiellem Schaden (Fahrtkosten, Attestkosten, Pauschalen) auch Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,– Euro (Kläger zu 1.) bzw. 2.500,– Euro (Klägerin zu 2.) zahlen.
Die Kläger beantragen daher zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. 10.226,– Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über de[…]


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