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Mietminderung wegen Wassereintritt bei Regenrinnenüberlauf

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LG Berlin 67. Zivilkammer
Az: 67 S 28/12
Urteil vom 17.09.2012

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 2. Dezember 2011 – 7 C 243/11 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, folgenden Mangel des straßenseitigen Arbeitszimmers der Wohnung … 20 in … Berlin, Vorderhaus, 2. Obergeschoss, zu beheben:
a) Wasserschäden links über dem Fenster an der Decke mit einem Ausmaß von etwa 1,5 x 2,5 m,
b) Wasserschaden an der linken Seitenwand (gesehen von der Zimmereingangstür) von der Decke herabfallend mit einer Breite von etwa 2,5 m gemessen an der Decke und 1,5 m gemessen in etwa 1,20 m Höhe,
c) Wasserschaden am Parkettfußboden links unterhalb des Fensters mit einer Ausdehnung von etwa 3,0 m Tiefe rechtswinklig gemessen zum Fenster und 1,5 m Tiefe rechtswinklig gemessen zur linken Seitenwand des Zimmers.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 680,91 € Zug um Zug gegen Erfüllung der aus dem Tenor zu 1. a) bis c) ersichtlichen Verpflichtungen zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger als Gesamtschuldner zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen; die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
[…]


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