Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Revision – bei verspätet abgesetzten Berufungsurteil – sofortige Beschwerde 

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BAG
Az: 4 AZN 716/06
Beschluss vom 02.11.2006

In Sachen hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 2. November 2006 beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Januar 2006 – 21 Sa 47/05 – wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 27.904,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von vier Kündigungen, welche die Beklagte am 23. und 26. März 2004 sowie am 3. Mai 2004 und am 25. August 2004 dem bei ihr langjährig beschäftigten Kläger gegenüber ausgesprochen hat, sowie um die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger unverändert weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat neben dem Antrag auf Klageabweisung in zwei Hilfsanträgen beantragt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum 30. September 2004 oder 31. März 2005 aufzulösen.

Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzanträgen und dem Weiterbeschäftigungsanspruch entsprochen und die Auflösungsanträge der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht unter deren Zurückweisung im Übrigen das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 41.856,00 Euro aufgelöst und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Das am 19. Januar 2006 verkündete Urteil des Landesarbeitsgerichts ist vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen am 30. Juni 2006 der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts übergeben und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zweiter Instanz am 3. Juli 2006 zugestellt worden. Mit am 2. August 2006 beim Bundesarbeitsgericht eingegangener und am 4. September 2006 begründeter Beschwerde hat sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision gewendet und sich für eine nachträgliche Zulassung der Revision darauf berufen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei entscheidungserheblich. Außerdem habe das Landesarbeitsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das Urteil erst mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung in die Geschäftsstelle gelangt sei und so den Zugang zur Beschwerdeinstanz unzulässig erschwert habe.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nach § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG unstatthaft und deshalb u[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv