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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rentenversicherung – Vereinbarung über Abschlusskosten

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Amtsgericht Lahr
Az: 5 C 114/11
Urteil vom 05.01.2012

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Lahr durch Ram 05.01.2012 nach dem Sach- und Streitstand vom 21.12.2011 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 299,29 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2011 zu bezahlen.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Kostenanspruch anlässlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrages.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in …
Die am 10.05.1980 geborene Beklagte beantragte am 18.06.2008 bei der Klägerin den Abschluss einer fondgebundenen Rentenversicherung für sich selbst. Auf Seite 1 dieses Antrags finden sich die wesentlichen Angaben zu dieser Rentenversicherung. Für die Versicherung und die Kostenausgleichsvereinbarung wurde die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. Dabei sollte u.a. die Beitragsdauer 44 Jahre betragen bei einer Beitragssumme von 26.400 EUR und einer monatlichen Zahlung von 50,00 EUR bei einem Beginn am 05.07.2008. Unter der Rubrik „Kosten“ auf dieser Seite wurden keine Abschluss- und Einrichtungskosten eingetragen. Es heißt hier: „Zur Berechnung der Abschluss- und Einrichtungskosten: siehe Beiblatt „Aktuelle Konditionen und Berechnungshilfe zur Kostenausgleichsvereinbarung (KAV)“. Die Tilgung erfolgt über die Kostenausgleichsvereinbarung wie in ..) beantragt.“
Auf Seite 2 des Antrags finden sich unter …) „Weitere Angaben zum Antrag auf „Kostenausgleichsvereinbarung“. Dort heißt es u.a.:


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