Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 45/07
Urteil vom 15.10.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Januar 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.758,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 8. Juni 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 56 % und den Beklagten zu 44 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 33 % und den Beklagten zu 77 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
Am 26.11.2004 wurde der Pkw des Klägers, ein BMW 528 i, Erstzulassung 01.12.1998, bei einem Unfall erheblich beschädigt. Die Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Strittig ist allein die Berechnung des Fahrzeugschadens.
Der vom Kläger mit der Schadensschätzung beauftragte D-Sachverständige ermittelte folgende Beträge:
Reparaturkosten brutto 19.196,23 €
merkantile Wertminderung 500,00 €
Wiederbeschaffungswert brutto 14.900,00 €
Wiederbeschaffungswert netto bei
Differenzbesteuerung 14.553,62 €
Restwert (brutto) 2.350,00 €.
Der Kläger, ein Kfz-Mechaniker, setzte sein Fahrzeug mit Hilfe seines Schwagers, eines Karosseriebaumeisters, in Eigenregie instand. Anschließend stellte er es dem D-Sachverständigen zur Nachbesichtigung vor. Eine weitere Nachbesichtigung fand in Anwesenheit eines Sachverständigen der zweitbeklagten Versicherung statt. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass bei der Instandsetzung gebrauchte Achsteile sowie eine gebrauchte Lenkung verwendet worden waren. Diese Bauteile wurden durch Neuteile ersetzt. Anschließend teilte der D.-Sachverständige dem Anwalt des Klägers mit, dass die durchgeführte Instandsetzung des Gesamtschadens nunmehr als weitgehend fach- und sachgerecht zu beurteilen sei (Schreiben vom 19.05.2005, Anlage K 4).
Unter Hinweis auf diese Mitteilung rechnete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 25.05.2005 (K 5) seinen Fahrzeugschaden auf der Basis der Netto-Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung ab (17.048,47 €).
Die Be[…]