Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Reitunfall: Verletzung des Reitunterrichtsvertrags

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Frankfurt/Main
Az.: 3 U 59/03
Urteil  vom 06.07.2004
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Az.: 2/12 O 363/01, Urteil vom 28.01.2003

Urteil gekürzt auf die Entscheidungsgründe:
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der zwischenzeitlich volljährigen Klägerin ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens der Klägerin aus dem Reitunfall vom 21.9.00 in der Reithalle des Beklagten sind nicht gegeben.
Eine zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtende schuldhafte Verletzung des Reitunterrichtsvertrages durch die Reitlehrerin X (§ 278 BGB) oder durch den Beklagten selbst ist nicht gegeben, da beiden aus den nachfolgend genannten Gründen kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB sind vorliegend zwar zu bejahen, wie das Landgericht unangegriffen festgestellt hat; der Beklagte hat jedoch den Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB geführt.
Dabei ist nicht im Streit, dass das vorliegend vom Beklagten eingesetzte Reitpferd „Y“ als Haustier im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass er und die von ihm eingesetzte Reitlehrerin, die Zeugin X, bei der Beaufsichtigung des Pferdes Y die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
Der Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB richtet sich gegen die Verschuldens – oder gegen die Kausalitätsvermutung des Satzes 1 (vgl. Palandt, BGB, 63. Aufl., § 833, Rdnr. 14). An deren Widerlegung sind, worauf die Berufung zutreffend hinweist, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Frankfurt VersRecht 82, 908). Andererseits darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes die Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreicht. Damit wird abgehoben auf den Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB, wonach die Sorgfaltsanforderungen nach dem jeweiligen Verkehrskreis zu bestimmen sind (BGHZ 39, 283).
Stellt man mithin auf die besonderen Gegebenheiten eines Reitunterrichts und den diesbezüglich allgemein üblichen Standard ab, so darf nicht verkannt werden, dass das Reiten grundsätzl[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv