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Formulararbeitsvertrag – Kosten für Reinigung der Berufsbekleidung

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 9 Sa 1894/06
Urteil vom 16.07.2007

In dem Rechtsstreit hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 26.10.2006 – 2 Ca 350/06 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47,97 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.07.2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von der Vergütung der Klägerin pauschalierte Kosten für die von ihr zur Verfügung gestellte Berufskleidung einzubehalten.

Die Klägerin ist seit dem 01.02.1985 bei der Beklagten in deren Verbrauchermarkt in B. als Einzelhandelskauffrau im Bereich Obst und Gemüse in Teilzeit beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt der Arbeitsvertrag vom 01.02.1988 zugrunde. Darin heißt es u. a. (Bl. 14 bis 17 d. A.):

„…

§ 23

Berufskleidung

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Berufskleidung zu tragen. Die Anschaffungskosten gehen zu Lasten des Arbeitnehmers.

Es gelten folgende Sonderbestimmungen:

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Berufsbekleidung zu tragen und mit dieser pfleglich umzugehen. Der Arbeitgeber trägt sämtliche Pflege- und Wiederbeschaffungskosten; der Arbeitnehmer beteiligt sich an diesen Kosten mit einem monatlichen Betrag von DM 15,00. Dieser Betrag wird mit seinen Monatsbezügen verrechnet.“

Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für den Niedersächsischen Einzelhandel Anwendung. Die Klägerin erzielt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.583,93 EUR. Dies entspricht dem anteiligen Tarifgehalt für ihre Teilzeitbeschäftigung.

Gesetzliche Vorschriften, die das Tragen von Berufskleidung im Bereich Obst und Gemüse in dem Verbrauchermarkt erfordern, bestehen nicht.

Die Regelungen zum Tragen der Berufskleidung ergeben sich aus einer Betriebsvereinbarung vom 14.04.2005. Darin heißt es u. a. (Bl. 6, 7 d. A.):

㤠1

Ständige Mitarbeiter (Voll- und Teilzeitkräfte) in den Häusern der Combi – Verbrauchermärke sowie die geringfügig Beschäftigten erhalten Berufskleidung gem. nach[…]


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