Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Revisionszulassung – Kündigungsschutzklage

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZN 625/06
Beschluss vom 12.12.2006

Leitsätze:
1. Dass eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung „objektiv willkürlich“ ist, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eröffnet deshalb nicht die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
2. Es verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht Handlungen oder Unterlassungen eines Prozessbeteiligten im Gerichtssaal zu entscheidungserheblichen Tatsachenfragen deutet, ohne diese umfassend und hinsichtlich aller naheliegenden Wertungsgesichtspunkte zu würdigen.

3. Erweist sich eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör als begründet, kann der Rechtsstreit auch an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen werden.

In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 12. Dezember 2006 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2006 – 7 Sa 21/06 – insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Klägers das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert hat (Entscheidung über den Auflösungsantrag).

Im Umfange der Aufhebung sowie hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 11.100,00 Euro festgesetzt.

Gründe:
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingt begründeten Kündigung und einen Auflösungsantrag der beklagten Arbeitgeberin.

Der Kläger ist am 18. Juni 1961 geboren, verheiratet und für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Er ist von Beruf Theologe und bei der beklagten Diözese seit dem 7. September 1992 als vollzeitbeschäftigter Angestellter tätig. Zunächst war er als Jugendreferent für die italienischen katholischen Missionen mit Dienstsitz in S eingesetzt. Im Zuge organisatorischer Umstrukturierungen wurde er ab April 2002 nach W versetzt.

Am 22. Oktober 1999 war der Kläger in den Diensträumen der italienischen katholischen Mission an einer – hinsichtli[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv