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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rentenüberzahlung – Haftung der Angehörigen

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Sozialgericht Dortmund
Az.: S 34 R 355/12
Urteil vom 13.05.2013

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten.
Der Kläger ist der Sohn des am xxx verstorbenen Rentenberechtigten. Er besaß seit 1995 eine Vollmacht für das Girokonto seines Vaters, ohne von ihr Gebrauch zu machen.
Die Augustrenten in Höhe von insgesamt 1515,81 Euro (Alters- und Witwerente) gingen am 29.07.2011 auf dem Girokonto des Verstorbenen bei der Volksbank xxx ein. Vom 01.08.2011 bis 03.08.2011 erfolgten mehrere Lastschriften (u.a. Versicherungen, Stadtwerke, Miete, Mitgliedsbeiträge). Ein Großteil der Renten (1213,55 Euro) wurde am 09.08.2011 von der Volksbank zurück überwiesen. Weitere 5,13 Euro machte die Beklagte am 14.10.2011 bei der Volksbank als Rücküberweisungsanspruch geltend.
Gegenüber dem Kläger erfolgte am 17.10.2011 eine Anhörung zu einer Rückforderung als Kontoverfügender in Höhe von 275,03 Euro. Der Kläger wandte ein, das Erbe seines Vaters am 02.08.2011 ausgeschlagen zu haben.
Mit Bescheid vom 02.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2012 forderte die Beklagte von dem Kläger als Verfügenden über das Girokonto des Rentenberechtigten den Betrag von 275,03 Euro zurück. Es sei ohne Bedeutung, ob das Erbe ausgeschlagen werde. Die Rückzahlungsverpflichtung als Verfügender beruhe auf § 118 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs- Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI).
Zur Begründung der am 23.02.2012 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er habe keine Bankgeschäfte für seinen Vater erledigt. Über die Kontostände und etwaige Lastschriften habe er keine Kenntnis gehabt. Von daher habe er auch nicht über die Rentenzahlungen der Beklagten verfügt.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung weiterhin für rechtmäßig. Der Kläger habe mit den Lastschriften bankübliche Zahlungsgeschä[…]


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