LAG Berlin-Brandenburg
Az.: 10 Ta 1906/12
Beschluss vom 27.12.2012
1. Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.9.2012 – 39 Ca 11999/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Die Parteien streiten über die Beendigung eines oder mehrerer Vertragsverhältnisse des Klägers durch die Kündigung des Insolvenzverwalters über das Vermögen der L. für Menschen mit .., der……….
Unter dem 1.1.2006 schloss der Kläger einen Dienstvertrag mit der L. für Menschen mit B. gGmbH. Diese gründete verschiedene Tochterunternehmen, zumindest die L…………….., bei denen der Kläger ebenfalls zum Geschäftsführer bestellt wurde. Schriftliche Verträge dazu oder andere schriftliche Verträge zwischen dem Kläger und den Tochtergesellschaften wurden nicht geschlossen.
Der Kläger behauptet, er habe mit der ……… jeweils mündlich eigenständige Arbeitsverträge zeitlich vor und unabhängig von seiner dortigen Geschäftsführerbestellung geschlossen. Die inhaltlichen Regelungen des Dienstvertrages mit der L. für Menschen mit B. gGmbH hätten auch für die mündlich mit den Tochtergesellschaften geschlossenen Arbeitsverträge gegolten.
Mit Beschluss vom 19.9.2012 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. In der Begründung hat das Arbeitsgericht wesentlich darauf abgestellt, dass aufgrund der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unabhängig von der Frage, wie welches Rechtsverhältnis zu qualifizieren sei, die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig seien, da die streitigen Rechtsverhältnisse keine weitere Rechtsbeziehung betroffen hätten, sondern jeweils der Geschäftsführerbestellung zugrunde gelegen hätten. Entsprechendes gelte für das Verhältnis des Klägers zu den drei hier in Rede stehenden Tochtergesellschaften. Obwohl der Kläger insoweit den Abschluss mündlicher Arbeitsverträge behauptet habe. Denn auch diese Verträge seien wiederum alleinige vertragliche Basis zum jeweiligen Unternehmen und zugleich Grundlag[…]