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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim – „einfachste Tätigkeiten“?

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 4 ABR 92/07
Beschluss vom 28.01.2009

Leitsätze:
1. Die Beurteilung, ob eine einfachste Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 1 TVöD ausgeübt wird, ist anhand einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgebende Kriterien sind dabei neben einer nicht erforderlichen Vor- oder Ausbildung vor allem eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase in die übernommene Tätigkeit und das Fehlen eines eigenständigen, nicht gänzlich unbedeutenden Entscheidungs- und Verantwortungsbereichs.
2. Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass die ausgeübte Tätigkeit keinem der Tätigkeitsbeispiele zugeordnet werden kann. Bei den in der Entgeltgruppe 1 TVöD aufgeführten Tätigkeitsbeispielen handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2007 - 4/9 TaBV 73/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer neu eingestellten Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD-VKA; nachfolgend: TVöD).
Der Arbeitgeber, der regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt ua. ein Pflegeheim. Bei ihm ist ein Betriebsrat gewählt. Der Arbeitgeber ist Mitglied des kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen e.V. (KAV). Auf die bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnisse wendet er aufgrund von Tarifbindung oder arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklauseln in ständiger Praxis die für die Mitglieder des KAV geltenden Vergütungstarifverträge des öffentlichen Dienstes an.
Der Arbeitgeber schrieb eine Stelle „Mitarbeiter/in im Reinigungsservice“ aus, deren Tätigkeit mit der „fachgerechten Reinigung nach Anweisung in allen Bereichen des Pflegeheimes“ beschrieben wurde. Als Anforderungen wurden „Erfahrung in der fachgerechten Reinigung, Freude und Interesse im Umgang mit älteren Menschen, kundenorientiertes Verhalten und Teambereitschaft“ genannt. Reinigungskräfte im Pflegeheim des Arbeitg[…]


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