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OLG Frankfurt, Az.: 17 U 44/14, Beschluss vom 10.11.2014
In dem Rechtsstreit wird die Beklagte/ Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass der Senat ihrer Berufung keine Aussicht auf Erfolg beimisst.
Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist beabsichtigt, die Berufung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, der Klägerin aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht die von der Klägerin im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall des bei der Klägerin sozialversicherten Zeugen Z1 erbrachten Aufwendungen zu ersetzen sowie gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte der Klägerin auch alle weiteren in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen zu ersetzen [...] Weiterlesen
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