Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 96/15, Urteil vom 28.04.2016
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.07.2015 (Aktenzeichen 8 O 36/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 19. und 21.02.2014 unter Berufung auf einen Verkehrsunfall am …2013 Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2 als Versicherer und der Beklagten zu 1 als Fahrerin und Halterin eines angeblich unfallbeteiligten Fahrzeugs geltend gemacht. Die Beklagte zu 2 war am angegebenen Tag Haftpflichtversicherer für ein Fahrzeug mit dem roten (Kurzzeit-) Kennzeichen …-…
Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 06.12.2013 Eigentümerin des Pkw … pp. mit dem amtlichen Kennzeichen …-… gewesen, den sie vor mehr als zwei Jahren zum Kaufpreis von 16.000 € erworben habe. Ihr Ehemann, der Zeuge R. Sch., habe mit diesem Fahrzeug am 06.12.2013 den Parkplatz des Einkaufszentrums Globus in Homburg-Einöd befahren. Die Beklagte zu 1 sei mit einem Fahrzeug mit dem roten Kennzeichen …-… rückwärts aus einem sich quer zur Fahrbahn befindlichen Parkplatz herausgefahren. Der Zeuge R. Sch. habe nicht mehr reagieren können. Die Beklagte zu 1 sei mit ihrem Fahrzeug gegen das klägerische Fahrzeug gestoßen und an der rechten Fahrzeugflanke entlang gestreift. Die Unfallbeteiligten seien sich vor dem Unfall völlig unbekannt gewesen. Falls die Beklagte zu 1 den Unfall bewusst in Kauf genommen habe, sei dies nicht der Klägerin anzulasten. Die Klägerin habe sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Ihr sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 7.228,98 € entstanden (Bd. I Bl. 2 f. d. A.). Außerdem seien außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € angefallen.
Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die der Beklagten zu 1 am 26.04.2014 und der Beklagten zu 2 am 25.04.2014 zugestellte Klageschrift beantra[…]