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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Erstattung von Sachverständigenkosten – Bagatellschadensgrenze

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AG Staufen, Az.: 2 C 41/15, Urteil vom 31.07.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 323,68 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2013 sowie weitere 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.07.2014 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 323,68 EUR festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 323,68 EUR aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7Abs. 1, 17 StVG, §§ 823Abs. 1, 249ff. BGB, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB aufgrund des Verkehrsunfallereignisses am 10.07.2013 in Hartheim.

Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte hat dem Kläger auch die Sachverständigenkosten zu erstatten.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Es kommt mithin nicht allein darauf an, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätten (zu allem BGH, Urteil vom 30.11.2004[…]


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