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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Mietwagenkostenersatz – Fahrzeuganmietung trotz geringen Fahrbedarfs

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AG Schwandorf, Az.: 2 C 718/14, Urteil vom 15.12.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 353,82 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 353,82 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über die Zahlung restlicher Mietwagenkosten als Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall.

Am 14.11.2013 kam es auf der Böhmerwaldstraße in Schwandorf zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Fahrzeug der Klägerin, einem VW Golf VI Variant Trendline, amtliches Kennzeichen: …, und dem bei der Beklagten haftplichtversicherten Fahrzeug, wobei das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Schädigers ist unstreitig. Die Klägerin mietete noch am Unfalltag bei der Firma … Automobile GmbH & Co. KG in Schwandorf ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeuggruppe IV. Das Mietfahrzeug wurde am 25.11.2013 nach 290 gefahrenen Kilometern wieder zurückgegeben. Mit Rechnung vom 29.11.2013 wurden der Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 825,06 Euro brutto in Rechnung gestellt, worauf seitens der Beklagten ein Betrag von 471,24 Euro bezahlt, eine weitergehende Regulierung der Mietwagenkosten aber abgelehnt wurde.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Die Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Schadensersatzanspruch im Hinblick auf nicht bezahlte Mietwagenkosten in Höhe von 353,82 Euro gegenüber der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, § 249 Abs. 2 BGB zu. Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

1.

Aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 14.11.2013 in Schwandorf ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig, da die Beklagte ihre grundsätzliche Einstandspflicht in Höhe von 100 % erklärt hat.

2.

Im Hinblick auf der Klägerin entstandene Mietwagenkosten wurde bislang lediglich ein Betrag in Höhe von 471,24 Euro durch die Beklagte reguliert. Insgesamt sind der Klägerin jedoch Mietwagenkosten in Höhe von 825,06 Euro entstanden, den das Gericht in dieser Höhe als erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § […]


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