AG Rotenburg (Wümme), Az.: 5 C 150/15, Urteil vom 17.07.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 113,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die nicht festsetzungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 41,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Die Beklagte, die bereits die Gutachterkosten aus der Rechnung vom 08.04.2014 vollständig und vorbehaltlos bezahlt hat, ist auch zum Ersatz der weiteren mit Rechnung vom 30.40.2014 abgerechneten Gutachterkosten in Höhe von 113,05 € verpflichtet, § 398 BGB iVm §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 Abs. 2 BGB.
Streitgegenständlich sind laut Klageschrift und dem, Entsprechendes noch einmal klarstellenden Schriftsatz vom 21.05.2015 nur die mit Rechnung vom 30.04.2014 geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 113,05 € für die am diesem Tag erfolgte Stellungnahme des Sachverständigen zu den Einwendungen der Beklagten. Diese sind als notwendige Kosten der Schadensermittlung zu ersetzen.
Die Beklagte hatte ihre Einwendungen gegen das am 08.04.2014 erstellte Gutachten u.a. darauf gestützt, dass sie von anderen Stundenverrechnungssätzen ausgehe, einen anderen Ansatz für das Lackmaterial der 2-Schicht-Metallic-Lackierung als gerechtfertigt ansehe und nicht erkenne, dass mit Ersatzteilaufschlägen in jedem Fall zu rechnen sei. Hierzu hat der Gutachter in seiner o.g. Ergänzung sachverständig Stellung genommen, indem er noch einmal zu den von ihm jeweils vorgenommenen Ansätzen aufgrund eigener Schadensbesichtigung und der Üblichkeit der fraglichen Preise vor Ort ausführte, was jeweils Tatsachen- und keine Rechtsfragen betraf. Dass sich der Geschädigte erneut des Sachverständigen bediente, war adäquat.
Soweit die Beklagte lediglich […]